Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

Stuttgart

Wahlausschreibung

der Stuttgarter Lebensversicherung a.G.,

70197 Stuttgart, Rotebühlstraße 120

zur

Neuwahl der Abgeordnetenversammlung

für die Amtsperiode 2025 bis 2031

 

I.

1. Der satzungsgemäße Ablauf der Amtszeit der amtierenden Abgeordnetenversammlung gemäß § 10, Ziff. 2, Satz 1 der Satzung erfordert die Durchführung einer Neuwahl entsprechend den Bestimmungen des § 10 der Satzung i. V. m. der Wahlordnung der Stuttgarter Lebensversicherung a.G., Stuttgart.

2. Gemäß § 10, Ziff. 2 der Satzung hat die amtierende Abgeordnetenversammlung anlässlich der letzten ordentlichen Jahresversammlung ihrer Amtszeit die Neuwahl der Abgeordnetenversammlung durchzuführen. Mit Bekanntmachung der neu gewählten Abgeordneten und Ersatzpersonen, die durch unverzügliche Veröffentlichung des Wahlergebnisses nach der Wahl im Bundesanzeiger und im Intranet des Vereins sowie auf der Homepage des Vereins (vgl. § 10, Ziff. 7 der Satzung) erfolgt, endet die Amtsperiode der bisherigen Abgeordneten und Ersatzpersonen und beginnt die Amtszeit der neu gewählten Abgeordneten und Ersatzpersonen.

3. Nach § 11, Ziff. 1 der Satzung soll die ordentliche Abgeordnetenversammlung in den ersten 8 Monaten des Jahres stattfinden. Sie wird auf Samstag, den

21. Juni 2025

einberufen werden.

 

II.

1. Die Abgeordnetenversammlung setzt sich gemäß § 1 der Wahlordnung aus Abgeordneten und Ersatzpersonen für die Lebensversicherung zusammen.

2. Zur Durchführung der Wahl wird gemäß § 2, Ziff. 1 der Wahlordnung das Geschäftsgebiet des Vereins, soweit es sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt, in folgende Wahlbezirke eingeteilt:

I Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen;

II Nordrhein-Westfalen;

III Rheinland-Pfalz, Saarland, Hessen;

IV Baden-Württemberg;

V Bayern;

VI Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt;

VII Sachsen, Thüringen.

Die auf jeden Wahlbezirk entfallende Anzahl der Abgeordneten und Ersatzpersonen richtet sich nach dem Anteil der Mitgliederzahl des Wahlbezirks an der Gesamtmitgliederzahl des Vereins am 31. Dezember des dem Wahljahr vorangegangenen Kalenderjahres, also dem 31. Dezember 2024.

3. Gemäß §§ 1 und 2 der Wahlordnung entfallen auf die einzelnen Wahlbezirke:

Wahlbezirk Abgeordnete Ersatzperson
I 4 4
II 5 5
III 3 3
IV 5 5
V 4 4
VI 2 2
VII 2 2
Insgesamt 25 25

 

III.

1. Die Mitglieder des Vereins werden hiermit gemäß § 10, Ziff. 3 der Satzung in Verbindung mit § 4, Ziff. 1 der Wahlordnung aufgefordert, Wahlvorschläge einzureichen.

2. Gemäß § 10, Ziff. 4 der Satzung ist jede geschäftsfähige natürliche Person wählbar, die am 31. Dezember 2024 mindestens 2 Jahre Mitglied des Vereins ist, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, besitzt und für die kein gesetzlicher Betreuer wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung bestellt ist.

Nicht wählbar sind die Mitglieder des Aufsichtsrats, des Vorstands, Angestellte und Versicherungsvermittler des Vereins oder eines Unternehmens, das gleiche Zwecke verfolgt.

3. Ein von den Mitgliedern des Vereins eingereichter Wahlvorschlag ist gemäß § 4, Ziff. 2 der Wahlordnung gültig, wenn

a) er mit Ablauf des 22.05.2025 dem Wahlausschuss zugegangen ist;

b) er nur Namen solcher Mitglieder enthält, die gemäß § 10, Ziff. 4 der Satzung wählbar sind und in dem betreffenden Wahlbezirk des vorgeschlagenden Mitglieds wohnen;

c) darin die vorgeschlagenen Mitglieder nach Name, Vorname, Geburtstag, Beruf, Wohnsitz mit genauer Anschrift, Versicherungsnummer genau bezeichnet sind;

d) er von mindestens dreißig Vorschlagsberechtigten (§ 4, Ziff., 2 d) der Wahlordnung in Verbindung mit § 10, Ziff. 3, Abs. 1 der Satzung) des Wahlbezirks eigenhändig unter Angabe der Anschrift und Mitgliedsnummer unterzeichnet ist, mit der Maßgabe, dass jeder Vorschlagsberechtigte nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen kann. (Dabei ist nach § 10, Ziff. 3 der Satzung jedes geschäftsfähige Mitglied des Vereins, das ihm am 31. Dezember 2024 mindestens 1 Jahr angehört, zur Einreichung eines solchen Wahlvorschlags berechtigt);

e) dem Wahlvorschlag die schriftlichen Erklärungen der Vorgeschlagenen beiliegen, im Falle der Wahl das Amt anzunehmen.

4. Nach § 10, Ziff. 3, Satz 2 der Satzung kann ein Wahlvorschlag so viele Namen enthalten, wie Abgeordnete und Ersatzpersonen für den jeweiligen Wahlbezirk zu wählen sind.

5. Die einzureichenden Wahlvorschläge sind zu richten an:

Wahlausschuss der

Stuttgarter Lebensversicherung a.G.

Rotebühlstraße 120

70197 Stuttgart

oder

per E-Mail: Michaela.Stahl-Wuendisch@stuttgarter.de


Stuttgart, den 28.03.2025

Der Wahlausschuss

Download der Wahlausschreibung